Geschäftsbedingungen

I. Angebote

1. Angebote sind stets freibleibend. Wir behalten uns insbesondere das Recht

vor, die Ausführung eines Auftrages abzulehnen, wenn Selbstkosten-, Ausführung-

oder andere Irrtümer in unserem Angebot enthalten sind, Schadensersatzansprüche

wegen der Ablehnung sind ausgeschlossen.

2. Aufträge werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung für uns rechtsverbindlich.

3. Maßgebend für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich der Inhalt unserer Auftragsbestätigung:

mündliche Abmachungen sind nur dann gültig, wenn sie von

uns schriftlich bestätigt worden sind.

II. Preise

Die in Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen usw. genannten Preise sind

keine Festpreise. Es werden jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise

berechnet. Voranschläge sind immer unverbindlich.

IIl. Lieferungen

1. Die Versandart liegt in unserem Ermessen, wenn keine besondere Versandart

ausdrücklich vereinbart ist.

2. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des

Bestellers.

3. Verpackung wird selbstkostend berechnet und nicht zurückgenommen.

4. Angegebene Lieferzeiten oder Liefertermine sind stets unverbindlich und

annehmend.

5. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der angegebenen oder vereinbarten

Lieferfristen sind ausgeschlossen.

6. Der Besteller kann wegen Überschreitung der Lieferzeit nur zurücktreten,

wenn die Überschreitung 4 Wochen übersteigt und er dann noch schriftlich

eine Mahnschrift von 4 Wochen gesetzt hat.

7. Ereignisse höherer Gewalt, wie Kriegs- oder Ausnahmezustand, behördliche

Verfügungen, Unruhen, Verkehrsstörungen und Warenmangel, Aufstände

und Aussperrungen, Betriebsstörungen oder Materialmangel bei uns oder

unseren Zulieferern sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben

und die die Lieferungen unmöglich machen oder wesentlich erschweren

berechtigen uns, unter Ausschluss aller Ansprüche des Bestellers vom Vertrag

zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der

Behinderung hinauszuschieben.

IV. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit nachstehenden Erweiterungen:

1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher

Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware)

2. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen seines Betriebes zu

verarbeiten. Bei Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Besteller werden

wir Erwerber des Eigentums an den Zwischen- oder Enderzeugnissen, gelten

also als deren Hersteller.

3. Findet bei der Verarbeitung der Waren eine Vermengung oder Vermischung

mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen statt, so entsteht ein Miteigentum

für uns an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes unserer Ware

zu dem Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung,

4. Ziffer 2 und 3 hiervon gelten auch dann, wenn die neuen Erzeugnisse wertvoller

sind als die verarbeiteten Waren, doch dient die verarbeitete Ware zu

unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes unserer unter Eigentumsvorbehalt

gelieferten Waren.

5. a) Der Besteller darf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung

entstehenden neuen Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb

weiterveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die

Verpfändung oder Sicherungsübertragung, sind ohne unsere schriftliche

Zustimmung nicht zulässig.

b) Im Falle einer Weiterveräußerung der Sachen hat der Besteller mit seinen

Abnehmern Vereinbarungen dahin zu treffen, dass das Eigentum auch im

Falle der Verarbeitung durch die Abnehmer immer bei uns verbleibt, während

der Verarbeiter nur Verwahrer ist.

c) Von dem Zeitpunkt ab, in dem wir eine Weiterveräußerung untersagen, hat

sie zu unterbleiben.

d) Maschinen und Werkzeuge darf der Besteller.nicht veräußern, soweit sie von

uns nur zur Verwendung im Betriebe des Bestellers geliefert werden.

6. a) Sämtliche Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der von uns

gelieferten Waren und der aus ihrer Verarbeitung entstehenden neuen

Sache tritt der Besteller heute schon in voller Höhe an uns ab. Und zwar ohne

Rücksicht darauf, ob die Sachen an einen oder mehrere Abnehmer verkauft

werden. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung unserer

Forderungen gegen den Besteller in der jeweiligen Höhe.

b) Der Besteller darf die an uns abgetretenen Forderungen einziehen; er hat sie

jedoch sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind, Im

übrigen hat er die an uns abgetretenen Forderungen gesondert zu buchen

und bei Einzug gesondert aufzubewahren, soweit sie nach Vorstehendem

noch nicht an uns abzuführen sind.

c) Wir selbst werden von unserem Einziehungsrecht so lange keinen Gebrauch

machen, als der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber

ordnungsgemäß erfüllt.

d) Von dem Zeitpunkt ab, zu dem wir es dem Besteller untersagen, die abgetretenen

Forderungen einzuziehen, darf der Besteller keine Zahlungen mehr

annehmen.

e) Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner aus abgetretenen

Forderungen zu nennen, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns

die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen.

l) Der Besteller ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns oder einem von uns

Beauftragten jederzeit Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gestatten.

7. Wir verpflichten uns, die uns hiernach zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,

als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

8. Werden von uns gelieferte Waren oder aus ihrer Verarbeitung entstandene neue

Sachen oder uns zustehende Forderungen aus deren Weiterveräußerungen

gepfändet, so hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns die

Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf Grund deren wir unsere Rechte geltend

machen können.

9. Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren gegen

Diebstahl, Feuer und Wasser zu sichern.

V. Zahlungen

1. Zahlungen sind 30 Tage netto zahlbar.

2. Oder zahlbar innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto-Abzug,

3. Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Sie

werden gegebenenfalls nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach

Einlösung als Zahlung. Die Diskontspesen trägt der Besteller.

4. Wir sind unter Vorbehalt weiterer Ansprüche berechtigt, die bei Großbanken üblichen

Debetzinsen und Kosten zu berechnen, wenn die Zahlung nicht eine

Woche nach Zahlungsfrist bei uns eingegangen ist. Das gleiche Recht steht uns

bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles zu.

5. Zahlungsverzug berechtigt uns, alle Lieferungen zurückzuhalten.

6. Gegenüber unseren Ansprüchen ist Aufrechnung und Zurückhaltung

unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Insbesondere berechtigen Mängelrügen,

Reklamationen oder Rücksendungen den Besteller nicht, Zahlungen zurück zuhalten.

7. Wird uns nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Vermögensverhältnisse des

Bestellers so schlecht sind, dass die Erfüllung unserer Ansprüche gefährdet ist,

sind wir berechtigt, sofortige Zahlung unserer Forderungen, auch der noch nicht

fälligen einschließlich der Forderung aus Wechsel oder Scheck, zu verlangen,

sofern der Besteller nicht ausreichende Sicherheiten stellt. Wir können ferner

Herausgabe bereits gelieferter Ware verlangen. Für noch zu liefernde Ware können

wir nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherstellung verlangen oder

vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Im letzten Falle sind wir berechtigt,

Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Das Recht zum Rücktritt

steht uns dann noch zu, wenn wir zunächst Vorauszahlung oder Sicherstellung

verlangt haben und der Besteller innerhalb der von uns gesetzten Frist unserem

Verlangen nicht nachgekommen ist.

8. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von uns gelieferte Ware ohne Inanspruchnahme

des Gerichts zurückzunehmen. Zu diesem Zweck hat der

Besteller den von uns beauftragten Personen jederzeit zu gestatten, seine

Geschäfts- und Lagerräume zu betreten.

VI. Gewährleistungen

1. Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind spätestens

innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns selbst,

nicht etwa bei Reisenden oder Vertretern, vorzubringen. Andernfalls gelten

Lieferungen und Leistungen als gebilligt.

2. Für von uns geliefertes Material übernehmen wir Gewähr nur so lange und

insoweit, als wir unseren Vorlieferanten in Anspruch nehmen können. Da bei .

einzelnen Materialgattungen die Gewährleistungsbestimmungen sehr unterschiedlich

sind, geben wir diese auf Anfrage für die jeweils in Frage kommende

Ware bekannt.

3. In jedem Falle können Ansprüche gegen uns nur auf kostenlose Ersatzlieferung

geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche jeglicher Art, auch Ansprüche

wegen Folgeschäden, Bearbeitungskosten, Aufwendungen oder Verwendungen

sind ausgeschlossen,

4. Kosten, welche aus der Anforderung eines Monteurs entstehen, hat der Besteller

selbst zu tragen.

5. Für Schwierigkeiten, die sich aus Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

bei dem Weiterverkauf oder der Verwendung der gelieferten Waren ergeben,

lehnen wir eine Haftung ab.

5. Unsere Ersatzpflicht erlischt auch, wenn an dem Kaufgegenstand ohne unser

Einverständnis vom Käufer oder dessen Auftrag durch Dritte Nachbesserungsarbeiten

oder Veränderungen getroffen werden.

VII. Sonderbestimmungen

1. Als Muster eingesandte oder durch Instandsetzung oder Umänderung unbrauchbar

gewordene oder ersetzte Teile werden verschrottet oder sonstwie verwertet,

sofern nichts anderes ausdrücklich ausbedungen ist.

2. Wird uns die Ware ohne vorherige schriftliche Vereinbarung zurückgesandt, so

bleibt in jedem Falle der Anspruch auf den Kaufpreis bestehen. Wir sind jedoch

nach unserer Wahl berechtigt, die Abholung der Ware zu verlangen oder die

Ware anderweitig zu verwerten, wenn der Besteller die Ware nicht innerhalb von

8 Tagen nach Aufforderung wieder abgeholt hat. Im letzten Fall wird dem

Besteller eine Gutschrift in Höhe des Rechnungsbetrages bzw. des am Tage des

Eingangs gültigen Preises abzüglich 25% für Kosten und entgangenen Gewinn

und evtl. Frachtkosten erteilt.

VIII. Allgemeine Bestimmungen

1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Braunschweig.

2. Diese Bedingungen sind auch dann verbindlich, wann einzelne Teile von ihnen

unwirksamsein sollten.