Geschäftsbedingungen
I. Angebote
1. Angebote sind stets freibleibend. Wir behalten uns insbesondere das Recht
vor, die Ausführung eines Auftrages abzulehnen, wenn Selbstkosten-, Ausführung-
oder andere Irrtümer in unserem Angebot enthalten sind, Schadensersatzansprüche
wegen der Ablehnung sind ausgeschlossen.
2. Aufträge werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung für uns rechtsverbindlich.
3. Maßgebend für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich der Inhalt unserer Auftragsbestätigung:
mündliche Abmachungen sind nur dann gültig, wenn sie von
uns schriftlich bestätigt worden sind.
II. Preise
Die in Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen usw. genannten Preise sind
keine Festpreise. Es werden jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise
berechnet. Voranschläge sind immer unverbindlich.
IIl. Lieferungen
1. Die Versandart liegt in unserem Ermessen, wenn keine besondere Versandart
ausdrücklich vereinbart ist.
2. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des
Bestellers.
3. Verpackung wird selbstkostend berechnet und nicht zurückgenommen.
4. Angegebene Lieferzeiten oder Liefertermine sind stets unverbindlich und
annehmend.
5. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der angegebenen oder vereinbarten
Lieferfristen sind ausgeschlossen.
6. Der Besteller kann wegen Überschreitung der Lieferzeit nur zurücktreten,
wenn die Überschreitung 4 Wochen übersteigt und er dann noch schriftlich
eine Mahnschrift von 4 Wochen gesetzt hat.
7. Ereignisse höherer Gewalt, wie Kriegs- oder Ausnahmezustand, behördliche
Verfügungen, Unruhen, Verkehrsstörungen und Warenmangel, Aufstände
und Aussperrungen, Betriebsstörungen oder Materialmangel bei uns oder
unseren Zulieferern sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben
und die die Lieferungen unmöglich machen oder wesentlich erschweren
berechtigen uns, unter Ausschluss aller Ansprüche des Bestellers vom Vertrag
zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der
Behinderung hinauszuschieben.
IV. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit nachstehenden Erweiterungen:
1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware)
2. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen seines Betriebes zu
verarbeiten. Bei Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Besteller werden
wir Erwerber des Eigentums an den Zwischen- oder Enderzeugnissen, gelten
also als deren Hersteller.
3. Findet bei der Verarbeitung der Waren eine Vermengung oder Vermischung
mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen statt, so entsteht ein Miteigentum
für uns an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes unserer Ware
zu dem Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung,
4. Ziffer 2 und 3 hiervon gelten auch dann, wenn die neuen Erzeugnisse wertvoller
sind als die verarbeiteten Waren, doch dient die verarbeitete Ware zu
unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes unserer unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren.
5. a) Der Besteller darf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung
entstehenden neuen Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
weiterveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die
Verpfändung oder Sicherungsübertragung, sind ohne unsere schriftliche
Zustimmung nicht zulässig.
b) Im Falle einer Weiterveräußerung der Sachen hat der Besteller mit seinen
Abnehmern Vereinbarungen dahin zu treffen, dass das Eigentum auch im
Falle der Verarbeitung durch die Abnehmer immer bei uns verbleibt, während
der Verarbeiter nur Verwahrer ist.
c) Von dem Zeitpunkt ab, in dem wir eine Weiterveräußerung untersagen, hat
sie zu unterbleiben.
d) Maschinen und Werkzeuge darf der Besteller.nicht veräußern, soweit sie von
uns nur zur Verwendung im Betriebe des Bestellers geliefert werden.
6. a) Sämtliche Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der von uns
gelieferten Waren und der aus ihrer Verarbeitung entstehenden neuen
Sache tritt der Besteller heute schon in voller Höhe an uns ab. Und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob die Sachen an einen oder mehrere Abnehmer verkauft
werden. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Besteller in der jeweiligen Höhe.
b) Der Besteller darf die an uns abgetretenen Forderungen einziehen; er hat sie
jedoch sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind, Im
übrigen hat er die an uns abgetretenen Forderungen gesondert zu buchen
und bei Einzug gesondert aufzubewahren, soweit sie nach Vorstehendem
noch nicht an uns abzuführen sind.
c) Wir selbst werden von unserem Einziehungsrecht so lange keinen Gebrauch
machen, als der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
ordnungsgemäß erfüllt.
d) Von dem Zeitpunkt ab, zu dem wir es dem Besteller untersagen, die abgetretenen
Forderungen einzuziehen, darf der Besteller keine Zahlungen mehr
annehmen.
e) Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner aus abgetretenen
Forderungen zu nennen, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns
die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen.
l) Der Besteller ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns oder einem von uns
Beauftragten jederzeit Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gestatten.
7. Wir verpflichten uns, die uns hiernach zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8. Werden von uns gelieferte Waren oder aus ihrer Verarbeitung entstandene neue
Sachen oder uns zustehende Forderungen aus deren Weiterveräußerungen
gepfändet, so hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns die
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf Grund deren wir unsere Rechte geltend
machen können.
9. Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren gegen
Diebstahl, Feuer und Wasser zu sichern.
V. Zahlungen
1. Zahlungen sind 30 Tage netto zahlbar.
2. Oder zahlbar innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto-Abzug,
3. Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Sie
werden gegebenenfalls nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach
Einlösung als Zahlung. Die Diskontspesen trägt der Besteller.
4. Wir sind unter Vorbehalt weiterer Ansprüche berechtigt, die bei Großbanken üblichen
Debetzinsen und Kosten zu berechnen, wenn die Zahlung nicht eine
Woche nach Zahlungsfrist bei uns eingegangen ist. Das gleiche Recht steht uns
bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles zu.
5. Zahlungsverzug berechtigt uns, alle Lieferungen zurückzuhalten.
6. Gegenüber unseren Ansprüchen ist Aufrechnung und Zurückhaltung
unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Insbesondere berechtigen Mängelrügen,
Reklamationen oder Rücksendungen den Besteller nicht, Zahlungen zurück zuhalten.
7. Wird uns nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Vermögensverhältnisse des
Bestellers so schlecht sind, dass die Erfüllung unserer Ansprüche gefährdet ist,
sind wir berechtigt, sofortige Zahlung unserer Forderungen, auch der noch nicht
fälligen einschließlich der Forderung aus Wechsel oder Scheck, zu verlangen,
sofern der Besteller nicht ausreichende Sicherheiten stellt. Wir können ferner
Herausgabe bereits gelieferter Ware verlangen. Für noch zu liefernde Ware können
wir nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherstellung verlangen oder
vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Im letzten Falle sind wir berechtigt,
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Das Recht zum Rücktritt
steht uns dann noch zu, wenn wir zunächst Vorauszahlung oder Sicherstellung
verlangt haben und der Besteller innerhalb der von uns gesetzten Frist unserem
Verlangen nicht nachgekommen ist.
8. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von uns gelieferte Ware ohne Inanspruchnahme
des Gerichts zurückzunehmen. Zu diesem Zweck hat der
Besteller den von uns beauftragten Personen jederzeit zu gestatten, seine
Geschäfts- und Lagerräume zu betreten.
VI. Gewährleistungen
1. Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind spätestens
innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns selbst,
nicht etwa bei Reisenden oder Vertretern, vorzubringen. Andernfalls gelten
Lieferungen und Leistungen als gebilligt.
2. Für von uns geliefertes Material übernehmen wir Gewähr nur so lange und
insoweit, als wir unseren Vorlieferanten in Anspruch nehmen können. Da bei .
einzelnen Materialgattungen die Gewährleistungsbestimmungen sehr unterschiedlich
sind, geben wir diese auf Anfrage für die jeweils in Frage kommende
Ware bekannt.
3. In jedem Falle können Ansprüche gegen uns nur auf kostenlose Ersatzlieferung
geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche jeglicher Art, auch Ansprüche
wegen Folgeschäden, Bearbeitungskosten, Aufwendungen oder Verwendungen
sind ausgeschlossen,
4. Kosten, welche aus der Anforderung eines Monteurs entstehen, hat der Besteller
selbst zu tragen.
5. Für Schwierigkeiten, die sich aus Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
bei dem Weiterverkauf oder der Verwendung der gelieferten Waren ergeben,
lehnen wir eine Haftung ab.
5. Unsere Ersatzpflicht erlischt auch, wenn an dem Kaufgegenstand ohne unser
Einverständnis vom Käufer oder dessen Auftrag durch Dritte Nachbesserungsarbeiten
oder Veränderungen getroffen werden.
VII. Sonderbestimmungen
1. Als Muster eingesandte oder durch Instandsetzung oder Umänderung unbrauchbar
gewordene oder ersetzte Teile werden verschrottet oder sonstwie verwertet,
sofern nichts anderes ausdrücklich ausbedungen ist.
2. Wird uns die Ware ohne vorherige schriftliche Vereinbarung zurückgesandt, so
bleibt in jedem Falle der Anspruch auf den Kaufpreis bestehen. Wir sind jedoch
nach unserer Wahl berechtigt, die Abholung der Ware zu verlangen oder die
Ware anderweitig zu verwerten, wenn der Besteller die Ware nicht innerhalb von
8 Tagen nach Aufforderung wieder abgeholt hat. Im letzten Fall wird dem
Besteller eine Gutschrift in Höhe des Rechnungsbetrages bzw. des am Tage des
Eingangs gültigen Preises abzüglich 25% für Kosten und entgangenen Gewinn
und evtl. Frachtkosten erteilt.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Braunschweig.
2. Diese Bedingungen sind auch dann verbindlich, wann einzelne Teile von ihnen
unwirksamsein sollten.